Am Dienstag, 2020-04-14, hat das Land NRW die „Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen“, kurz Corona-Epidemie-Hochschulverordnung, verabschiedet. Durch die Verkündung im Gesetzesblatt ist diese Freitag, 2020-04-17, in Kraft getreten.
Obwohl die Verordnung nicht extrem lang ist – sie umfasst nur 17 Paragraphen – hat sie sehr weitreichende Konsequenzen für Studierende, Dozierende und Mitglieder der Hochschulgremien an allen Universitäten NRWs.
Wir wollen kurz die Verordnung durchgehen, sie etwas erklären und aufbereiten, und euch abschließend kurz unsere Meinung zu dem Thema mitteilen.
Der Inhalt
Wir gehen die Paragraphen einzeln durch, indem wir zuerst den Text mit ein paar von uns vorgenommenen Hervorhebungen zitieren, und anschließend erklären, was das bedeutet. Dabei konzentrieren wir uns hier auf die Sachen, die insbesondere Studierende beeinflussen.
Die §§ 1 und 2 sind lediglich Formalia.
§ 3 beschäftigt sich mit den nicht-studentischen Hochschulgremien. In denen sitzen zwar auch studentische VertreterInnen, trotzdem besprechen wir das hier nicht detailliert.
§ 4 Wahlen zu den Gremien der Studierendenschaft
(1) Falls nach Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschusses angesichts der Epidemie Wahlen zum Studierendenparlament oder zu den Organen der Fachschaften nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden können, kann er entscheiden, dass die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Der Allgemeine Studierendenausschuss setzt den neuen Zeitpunkt fest und veröffentlicht seine Entscheidung im Verkündungsblatt der Studierendenschaft; das Rektorat veröffentlicht zudem die Entscheidung im Verkündungsblatt der Hochschule. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden.
(2) Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe des Absatzes 1 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus; ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mitglied sein Amt zu dem Zeitpunkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 1 verschoben worden wäre.
(3) Hinsichtlich der Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, das an Stelle des Allgemeinen Studierendenausschusses das Rektorat entscheidet. Scheidet anlässlich einer verschobenen Wahl zum Allgemeinen Studierendenausschuss eines seiner Mitglieder aus, kann der Allgemeine Studierendenausschuss aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt.
Dieser Paragraph regelt, dass der AStA entscheiden kann, ob Wahlen zu Studierendenparlament oder zu Gremien der Fachschaften nicht durchführbar sind und deshalb verschoben werden sollen.
Studierendenparlament ist klar, aber was genau sind die Gremien der Fachschaften? Das regelt die Satzung der Studierendenschaft (SdS).
Zu den Organen der Studierendenschaft zählen gemäß SdS Teil B („Die Organe der Studierendenschaft“) Abschnitt III § 22 die Fachschaften, die nach § 24 ihrerseits die drei Organe FSVV, FSR und FSV haben. Also bezieht sich die Verschiebung der Wahlen durch den AStA auch auf die Fachschaftsvertretungs- und ratswahlen.
Genau dazu hat der AStA übrigens Stellung bezogen, wie auch zu der Verordnung insgesamt. Die Stellungnahme haben wir unten verlinkt; hier oben wollten wir zunächst nur die Fakten ohne Meinungen präsentieren.
§ 5 Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse
(1) Gremien sind auch dann beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Zudem können die Gremien Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen; hinsichtlich der Beschlüsse des Senats und des Fachbereichsrats sichert die Hochschule in diesem Falle durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für die nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, hinreichend informiert wird. Sätze 1 und 2 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen mit Ausnahme der Sitzung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates. Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können darüber hinaus in elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation gefasst werden.
(2) Die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheidet, ob nach Maßgabe des Absatzes 1 die Sitzung des Gremiums ohne physische Präsenz seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet oder Beschlüsse im Umlaufverfahren oder in elektronischer Kommunikation gefasst werden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien ist zulässig.
(4) Hinsichtlich der Beschlüsse des Rektorates, des Hochschulrates und des Dekanats kann die oder der Vorsitzende des Gremiums vorsehen, dass Beschlüsse ohne physische Anwesenheit der Mitglieder über die Absätze 1 und 2 hinaus fernmündlich oder in vergleichbarer Weise gefasst werden.
(5) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 gelten für die Gremien der Studierendenschaft entsprechend. Absatz 4 gilt hinsichtlich der Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend.
Dieser Paragraph regelt, dass Online-Sitzungen zugelassen sind. Vorher war die physische Anwesenheit auf Sitzungen notwendig für eine Teilnahme; Abstimmungen konnten also nicht online erfolgen.
Außerdem ist hier geregelt, dass die Beschlussfähigkeit auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder gegeben ist, sofern ordnungsgemäß geladen worden ist.
Und abseits von Sitzungen können Beschlüsse jetzt auch im Umlaufverfahren getroffen werden, also beispielsweise per E-Mail.
Die Entscheidung dafür obliegt den jeweiligen Vorsitzenden.
§ 6 Online-Prüfungen
(1) Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.
(2) Die Hochschule kann Online-Prüfungen auch außerhalb ihres Sitzes oder ihres Standortes durchführen oder durchführen lassen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.
(3) Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme nach Absatz 1 und der Durchführung nach Absatz 2 kann das Rektorat Regelungen erlassen. Für diese Regelungen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 6 legt fest, dass Prüfungen auch online stattfinden können. Das alleine reicht natürlich eigentlich nicht, denn die Prüfungsordnungen und Modulhandbücher sehen ja bestimmte Prüfungsformen vor, die auch schon vor Semesterbeginn feststehen müssen. Um diese Problem zu lösen, werden im nächsten Paragraphen einige zusätzliche Regelungen getroffen.
§ 7 Prüfungen und Prüfungsordnungen
(1) Die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung kann durch eine andere Form ersetzt werden. Des Gleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Das Rektorat regelt hierzu das Nähere.
(2) Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen für einzelne oder sämtliche Hochschulstudiengänge treffen hinsichtlich
1. der Lehrform und der Teilnahmevoraussetzungen der Prüfungsleistungen,
2. der Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
3. der Zahl und Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
4. nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,
5. der Prüfungsorgane und des Prüfungsverfahrens,
6. der Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie des innerhalb der Hochschule einheitlich geregelten Näheren zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,
7. der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
8. der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und der Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen sowie
9. der Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und der Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.
Satz 1 gilt hinsichtlich eines künstlerischen Studienganges, für den eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vorgesehen worden ist, entsprechend hinsichtlich der Regelungserfordernisse im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes. § 6 Absatz 2 gilt hinsichtlich Prüfungen, die nicht online abgenommen werden, entsprechend. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erlässt das Rektorat.
(3) Soweit Regelungen des Rektorates dies vorsehen, können Leistungen von Prüfungen unbenotet bleiben oder geregelt werden, dass benotete Leistungen nicht in die Gesamtnote einfließen. Nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates müssen in besonderen Fällen, insbesondere in Fällen einer sozialen Notlage, Studierende, die nach der Ablegung von Prüfungen in dem Prüfungssemester das Studium erfolgreich abschließen würden, für die Abnahme dieser Prüfungen in dem Prüfungssemester nicht eingeschrieben sein; für Zwecke der Prüfungsverwaltung können sie so gestellt werden, als seien sie eingeschrieben.
(4) Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen, es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor.
(5) Vor dem Erlass von Regelungen nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 4 ist das Rektorat gehalten, das Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen herbeizuführen.
Das Rektorat bekommt extrem weitreichende Kompetenzen. Im Grunde kann es alle Entscheidungen, die sonst der Prüfungsausschuss trifft, treffen und überschreiben. Außerdem kann es entscheiden, dass von Prüfungsordnungen abgewichen werden soll, und das auch nach Vorlesungsbeginn. Dabei muss theoretisch nicht einmal der jeweilige Prüfungsausschuss konsultiert werden.
Außerdem müssen Studierende nicht mehr eingeschrieben bleiben, wenn eine Prüfung aus einem Semester ins nächste verschoben wird, wenn eigentlich in diesem Semester der Abschluss geholt worden wäre.
Eine große Sache findet sich noch in Absatz 4: Prüfungen, die zum ersten Mal geschrieben werden, gelten, sofern man durchfällt, als nicht geschrieben. Das Rektorat kann hier allerdings eine abweichende Regelung treffen; ob das passieren wird, wissen wir aktuell nicht.
§ 8 Lehrveranstaltungen
(1) Hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen. Zulässig ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Das Rektorat ist befugt, hinsichtlich des Rechts zum Besuch von Lehrveranstaltungen nach § 59 des Hochschulgesetzes und § 51 des Kunsthochschulgesetzes Regelungen zu erlassen.
§ 8 regelt weiter, dass das Rektorat jetzt auch Lehrveranstaltungen verändern oder verschieben kann. Das ist im Grunde das, was schon davor für Prüfungen geregelt wurde, für die Lehrveranstaltungen selbst.
§ 9 Anerkennung von Prüfungsleistungen
Das Rektorat kann Regelungen erlassen, die die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a des Hochschulgesetzes und des § 55a des Kunsthochschulgesetzes erleichtern.
Auch hier übernimmt das Rektorat Kompetenzen vom Prüfungsausschuss und kann fortan auch die Anerkennung von Prüfungsleistungen regeln.
§ 10 Regelstudienzeit
(1) Die individuelle Regelstudienzeit ist für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, eingeschrieben sind und soweit sie nicht beurlaubt sind, oder zu einem solchen Studiengang als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes zugelassen sind, um ein Semester erhöht. Das Rektorat kann regeln, dass Satz 1 auch für beurlaubte Studierende gilt.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nicht, wenn die staatlichen Vorschriften, in denen die generelle Regelstudienzeit dieses Studienganges geregelt ist, eine Erhöhung dieser Regelstudienzeit um ein Semester für die Studierenden oder Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
Die Regelstudienzeit wird für alle aktuell eingeschriebenen Studierenden (die nicht beurlaubt sind) um ein Semester erhöht.
§ 12 regelt Einschreibungen, die auch durch das Rektorat neu geregelt werden dürfen.
§ 13 Bestimmungen hinsichtlich der vom Rektorat getroffenen Regelungen
(1) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, können von den Regelungen der Ordnungen der Hochschule abweichen. Die rektoratsseitig erlassenen Regelungen gelten als Ordnungen der Hochschule; vom Rektorat erlassene Regelungen im Sinne der §§ 6 und 7 gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen.
(2) Soweit Regelungen in den Ordnungen der Hochschule in der Fassung, die zu Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 gilt, den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, widersprechen, sind die Regelungen in diesen Ordnungen insoweit nicht anwendbar.
(3) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht.
(4) Die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätestens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für Regelungen nach §§ 6 und 7 sowie § 9; das Rektorat kann in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung regeln, dass derartige Regelungen längstens bis zum Ende der hochschulintern festgelegten Prüfungsperiode in Kraft sind.
In § 13 steht nochmal genau drin, dass das Rektorat bestehende Verordnungen der Hochschule sowie Prüfungsordnungen überschreiben kann.
§ 14 Regelung zur Vermeidung einer strukturellen Gefährdung
der Wissenschaftsfreiheit(1) Soweit Senat oder Fachbereichsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz durch Ordnung, welche nach dem Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 erlassen oder geändert wird, Regelungen erlassen, die den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt oder erlassen hat, widersprechen, gehen die Regelungen in dieser Ordnung den rektoratsseitig erlassenen Regelungen vor. Die Befugnis des Senats und der Fachbereichsräte nach dem Hochschulgesetz und dem Kunsthochschulgesetz zum Erlass von Ordnungen, auch von Ordnungen auf der Grundlage dieser Verordnung, bleibt mithin unberührt.
(2) Die Ordnungen nach Absatz 1 können regeln, dass die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, außer Kraft treten, als dies in den rektoratsseitig erlassenen Regelungen geregelt ist.
In diesem Paragraphen ist eine der wenigen Ausnahmen, die das Rektorat nicht überschreiben kann. Sofern Hochschulgremien wie der Senat oder die Fakultätsräte entscheiden, eine Regelung des Rektorats zu überschreiben, können sie dies tun.
§ 15 Verhältnis dieser Verordnung zu den Ordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.
Der Studierendenschaft, also insbesondere AStA, Studierendenparlament, Fachschaftenkonferenz sowie den einzelnen Fachschaften, wird dieses Recht hingegen nicht eingeräumt; diese Gremien können Regelungen des Rektorats also nicht überschreiben. Allerdings sind die Kompetenzen, die dem Rekt
Fachschaftswahlen, Gremienwahlen, Studierendenparlamentswahlen
Nach § 3 der Verordnung kann das Rektorat, wenn es der Auffassung ist, dass die Wahldurchführung aktuell unmöglich ist, die Gremienwahlen, Dekanatswahlen, Fakultätsratswahlen sowie sonstige Wahlen verschieben. Dabei bleiben die bisher gewählten Mitglieder auf ihren Posten, von denen sie auch nur zurücktreten können, wenn sie besondere Gründe dafür haben.
Analog gilt § 4 für die Gremien der Studierendenschaft, also das Studierendenparlament, die Fachschaftenkonferenz sowie die Gremien der Fachschaften, also insbesondere Fachschaftsvertretungen (FSV) und Fachschaftsräte (FSR). Einziger Unterschied ist, dass hier nicht das Rektorat, sondern der AStA entscheidet, ob eine Durchführung nicht möglich ist.
Stellungnahme des AStA und der Liste Poppelsdorf
Der AStA hat seit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Stellungnahme zu ebendieser veröffentlicht. Darin kritisiert er beispielsweise, dass ihm die Aufgabe obliegt, die Wahlen des Studierendenparlaments sowie der Fachschaftsorgane zu regeln.
Vor diesem Hintergrund ist es aber schlicht unverständlich, warum für den Zeitpunkt der Wahlen der universitären Gremien die Einschätzung des Rektorats (§ 3), beziehungsweise für die Wahlen zum Studierendenparlament und den Organen der Fachschaften die Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) maßgeblich sein sollte (§ 4). Insbesondere letzteres stellt einen Eingriff in das demokratische Prinzip der Gewaltenteilung dar. (Das Studierendenparlament als Wahl- und Kontrollgremium des AStA legt Zeitpunkt und Ausführung der Wahl seiner Mitglieder gewöhnlich selbst fest; die Organe der Fachschaften sind unabhängig vom AStA.)
https://www.asta-bonn.de/Nachricht:Stellungnahme_zur_Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Diese Kritik teilen wir, und sehen genau wie der AStA viele Punkte der Verordnung kritisch. Eine ausführliche Stellungnahme unsererseits folgt in den nächsten Tagen.