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Rektorgespräch Wintersemester 2020

Auf der gestrigen 10. ordentlichen SP-Sitzung war das Rektorat zu Besuch, um sich den Fragen der Parlamentarier zu stellen. Neben Rektor Professor Dr. Dr. h. c. Michael Hoch waren auch Kanzler Holger Gottschalk, die Prorektorin für Studium und Lehre Professorin Dr. Karin Holm-Müller und der Prorektor für Hochschulentwicklung und Chancengleichheit Prof. Dr. Klaus Sandmann dabei. Im Vorfeld hatten die SP-Mitglieder einen Fragenkatalog eingereicht, der auf dieser Sitzung thematisiert wurde.

Aus Zeitgründen konnten leider nicht alle Fragen während der Sitzung beantwortet werden. Auch mussten leider Rückfragen zu den Antworten aus Zeitnot entfallen. Dennoch erhielten wir einige sehr interessante Antworten und, fast noch wichtiger, Einblicke in die Arbeitsweise des Rektorats, gerade im Umgang mit der Pandemiesituation. So wurde uns vorab über die ab heute gültigen neuen Regelungen an der Universität berichtet, die gestern den Tag über im Rektorat erarbeitet wurden sind.

Da es allerdings etwas dauern wird, bis das Protokoll der Sitzung veröffentlicht wird, haben wir einige der Antworten zusammengefasst. Dabei orientieren wir uns an den Themenblöcken, in die die Fragen durch das Präsidium gegliedert wurden und versuchen auch, der Reihenfolge treu zu bleiben.

Umgang mit der Corona-Pandemie und ihren Folgen

Frage 1

Die Bewerbungszahlen für viele Masterstudiengänge sind erheblich zurückgegangen, doch es ist damit zu rechnen, dass sich diese Entwicklung umkehren und Bewerbungszahlen im kommenden Semester nach oben schnellen werden. Wie gedenkt die Uni auf diese Situation zu reagieren? Wird es zusätzlich Masterplätze geben?

Hier antwortete Prorektorin Holm-Müller, dass zwar die Bewerbungen zurückgegangen seien, die Besetzungen der Plätze in den Studiengängen allerdings nicht so stark. Einige Studiengänge seien auch voll besetzt worden.

Frage 2/3

Welche Auswirkungen auf den Studienverlauf und -erfolg beobachten Sie durch die Corona-Pandemie?

Wird der Rektoratsbeschluss zum Studium während Corona verlängert?

Prorektorin Holm-Müller gab hier die Auskunft, dass es bislang keine statistische Auswertung zum Einfluss der Coronapandemie auf das Studium gebe. Allerdings habe das Zentrum für Evaluation und Methoden (ZEM) eine Umfrage unter den Studierenden gemacht, inwiefern sich die Pandemie während des Semesters auf ihr Studium ausgewirkt habe. Hier hätte laut ihr ein Großteil der Studierenden angegeben, dass sie mit der Pandemie insgesamt gut oder ziemlich gut klargekommen seien und die Umstellung auf die digitale Lehre den Umständen entsprechend gut geklappt habe. Viele hätten allerdings auch angegeben, dass sie nicht alles wie geplant hätten durchführen können.

Der Rektoratsbeschluss zur Corona-Epidemie-Hochschulverordnung (im folgenden: Corona-HsVO) sei gestern neu gefasst und in der Form vom Sommer fortgeschrieben worden. Prorektorin Holm-Müller betonte an dieser Stelle, dass sowohl Corona-HsVO als auch der darauf basierende Rektoratsbeschluss besonders die studierendenfreundlichen Regelungen wie zusätzliche Freiversuche bei Nichtbestehen oder einen Rücktritt von der Prüfung bis vor Abgabe der schriftlichen oder Ende der mündlichen Prüfung wieder enthalten worden seien.

Frage 4

Warum war der Uni Bonn im Vergleich zu anderen Universitäten erst so viel später möglich, Lernräume anzubieten bzw. den Lesesaal wieder zu öffnen?

Prorektorin Holm-Müller äußerte zunächst, dass sie es schwierig fände, zu beurteilen, wie die internen Abläufe anderer Unis ausgesehen hätten. An der Uni Bonn sei der Schutz der Beschäftigten sowie der Besucher:innen der Bibliotheken oberste Priorität gewesen, daher sei das Konzept gut durchdacht und sorgfältig vorbereitet worden. Beispielsweise sei auf die Fertigstellung des Reservierungssystems gewartet worden, was zusätzliche Zeit in Anspruch genommen habe. Gleichwohl gab sie zu bedenken, dass die Umsetzung der Uni Bonn sehr gute Bedingungen für Studierende habe, die andere Universitäten nicht erreicht hätten. Allerdings warf sie auch ein, dass diese Bedingungen ab heute nicht mehr gelten, da der Präsenzbetrieb der Bibliotheken wieder eingestellt und nur ein eingeschränkter Ausleihbetrieb ermöglicht werden solle.

Rektor Hoch ergänzte, dass die Öffnung der Bibliotheken eine Koordinierung mit vielen Akteuren erfordert habe. Umgesetzt worden sei unter anderem das, was ihm auch durch den AStA zugetragen worden sei. Es hätte Gespräche mit allen drei großen Bibliotheken bezüglich der Umsetzung gegeben, und am Ende standen Studierenden über eintausend Arbeitsplätze in Bibliotheken und Mensen zur Verfügung. Die Organisation davon habe lange gedauert, allerdings seien sie dieser Betrieb auch im Vergleich zu anderen Universitäten länger aufrecht erhalten worden.

Kanzler Gottschalk ergänzte die vorherigen Anspielungen beider um eine Konkretisierung der ab heute in Kraft tretenden Maßnahmen. Er begann mit der Erläuterung, dass die Universität sich dabei auf die landesweit gültige Corona-Schutzverordnung sowie Allgemeinverfügung stütze. Die Corona-Schutzverordnung sei der Universität erst am Tag der Sitzung zugestellt worden sein, daher erfolgte die Ausarbeitung ebenso komplett an diesem Tag. Die Konsequenz der Neuregelung sei, dass die Präsenzlehre bis zum 10. Januar ausnahmslos eingestellt werde. Gleiches gelte für den Präsenzbetrieb der Bibliotheken sowie für Präsenzprüfungen. [Anm. d. Autors: Die Mensen sind ebenfalls betroffen.]

Abschließend gab er an, dass Bonn seit dem Sitzungstag einen Sieben-Tage-Inzidenzwert von 200 überschritten hätte und somit auch seitens der Stadt Bonn weitere Einschränkungen möglich seien.

Frage 5

Wie stehen Sie zur politischen Inszenierung und Instrumentalisierung von Dr. Hendrik Streeck und seinen Forschungen?

Rektor Hoch hat die Unabhängigkeit der Forschung betont und daher keinen Kommentar und keine Bewertung dazu geben wollen.

Frage 6

Ist das Vorgehen im Rahmen der Heinsberg-Studie Thema disziplinarrechtlicher oder anderweitiger Diskussionen im Rektorat oder Dekanat gewesen?

Rektor Hoch erwähnte, dass die Studie mittlerweile ein Peer-Review-Verfahren durchlaufen hätte. Davon ab gab er an, dass im Rektorat Gespräche zu Arbeiten diverser Forschender, auch außerhalb Bonns, stattgefunden hätten.

Frage 7

Wie eng ist ihr Austausch mit dem Ministerium für Kultur und Wissenshaft [sic!]? Bestehen Bestrebungen,die Regelstudienzeit erneut zu verlängern?

Rektor Hoch erklärte, dass der Austausch mit dem Landesministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) sehr eng sei, da dieses der primäre Ansprechpartner für die Universität sei. Ebenfalls bestehe eine enge Zusammenarbeit mit dem Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), da dieses gerade im Bereich der Arbeitssicherheit viele Regelungen erlasse und an der Ausarbeitung weiterer Regelungen zum Infektionsschutz beteiligt sei.

Austausch bestünde ebenfalls über die Landesrektoren- und Landeskanzlerkonferenz; in beiden sei die Uni Bonn in der Sprechergruppe vertreten. Die Uni Bonn sei ebenfalls Mitglied des German U15 e.V., eines Zusammenschlusses von 15 deutschen Universitäten mit starker Forschung im Medizinbereich.

Die Regelstudienzeit werde nach der Neufassung der Corona-HsVO analog zum Sommersemester erneut erhöht.

Studium und Lehre

Frage 8

Wie wird die Qualitätssicherung in der digitalen Lehre garantiert?

Prorektorin Holm-Müller gab an, dass die Evaluierung von Pencil and Paper-Umfragen auf digitale Umfragen umgestellt worden sei. Dieses Angebot habe schon seit längerem bestanden und sei auch vor der Pandemie benutzt worden.

Ebenso sei das Angebot der Weiterbildungen ausgebaut worden. So seien neue Schulungen für hochschuldidaktische und technische Weiterbildung für digitale Angebote eingerichtet worden.

Frage 9

Warum finden Lehrveranstaltungen, die keinen Praxisbezug haben, noch in Präsenz statt?

[Wird noch ergänzt]

Frage 10

Lern- und Arbeitssituation am Campus Poppelsdorf
Unabhängig von der Coronapandemie gibt es am Campus Poppelsdorf zu wenige Lern- und Arbeitsplätz- unter normalen Umständen ist die Abteilungsbibliothek MNL und die Arbeitsplätze in der Mensa sind voll. Dieses Problem wird auch schon in einigen Akkreditierungen bemängelt.
a.Wie ist geplant dieses Problem zu beheben?
b.Sind in der kurz- bis langfristigen Planung für die Campuserweiterung studentische Verfügungszentren mit Arbeitsflächen für Einzel-und Gruppenplätzen eingeplant? Falls nein, ist dies möglich?

Kanzler Gottschalk gab an, dieses Problem ebenfalls zu sehen, und zwar nicht nur am Campus Poppelsdorf, sondern an vielen Stellen der Uni, beispielsweise auch im Hauptgebäude. Dabei sei ein großes Problem der Brandschutz, der die Umnutzung vorhandener Frei- in Lernflächen erschwere. Ebenso seien Geldgeber, also das Land NRW, sowie Eigentümer der Flächen und Gebäude, die die Uni benutzt, also der BLB NRW, häufig nicht bereit, mehr Lern- und Arbeitsfläche für Studierende einzurichten, obwohl dies auch von Seiten der Uni gewünscht werde.

Am Campus Poppelsdorf konkret gebe es mit dem neuen Lehr- und Forschungszentrum ein eigenes Bauvorhaben. In diesem sollen auch Arbeits- und Lernflächen eingerichtet werden, ebenso wie ein Café im Erdgeschoss, das auch einen Außenbereich bieten solle. Dieses Gebäude werde gegenüber des Hörsaalzentrums errichtet.

Frage 11

Unter welchen Kriterien werden neue Partneruniversitäten ausgewählt? Gibt es schon Pläne, mit konkreten Universitäten neue Partnerschaften zu schließen, wenn ja, mit welchen?

Laut Rektor Hoch habe die Universität eine systematische Auswertung vollzogen, welche bereits bestehende Forschungskooperationen sowie Studierendenaustauschprogramme an der Universität ermittelt habe. Dabei wurden 400 Forschungskooperationen ermittelt, und aus diesen wurde abgeleitet, wo die wichtigsten internationalen Partnerschaften lägen. Es sei also keine Entscheidung des Rektorats, sondern der bestehenden, dezentral begonnenen Kooperationen der einzelnen Fakultäten, Institute und Forschungsgruppen.

Frage 12

Welchen Eindruck gewinnt das Rektorat über den Stand der Meinungsfreiheit unserer Hochschule unter Berücksichtigung vergangener Studien sowie der Auffassung des Präsidenten des Deutschen Hochschulverbands, Univ.-Prof. Dr. Bernhard Kempen, deren Resultat bzw. Einschätzung insbesondere das Gefühl eines „intoleranten Meinungsklimas“ hervorgehoben hat?

Arbeiten an der Universität

Frage 13–16

Wie gedenkt das Rektorat den immer noch viel zu geringen Professorinnenanteil an der Universität zu steigern?

Wie gestaltet sich die mittel- und langfristige Diversitätsstrategie der Universität? Werden dafür neue Stellen (z.B. in der Verwaltung) geschaffen?


Welche Bestrebungen gibt es, um der Unterrepräsentierung von Frauen in der Lehre entgegenzuwirken?


Möchte das Rektorat darauf hinarbeiten, dass Berufungskommissionen für Professuren geschlechterparitätisch besetzt werden, damit sexistisch beeinflusste Entscheidung vermieden werden? Wenn nein, warum nicht?

Prorektor Sandmann gab an, dass der Anteil der Frauen 2019 bei 26 % gelegen habe. Er erwähnte das Programm Stärkung des Equal Opportunity Processes (STEP). Dieses setze auf finanzielle Stärkungen, um mehr Wissenschaftlerinnen für die Universität zu gewinnen. Sehr stark genutztes Werkzeug an dieser Stelle sei die Vorbesetzung, also die Besetzung einer Stelle einige Jahre, bevor sie frei werde.

2019 seien von den 30 Berufungen 22 % mit Professorinnen besetzt worden, also 7 Stellen. 2020 lag der Anteil bei 45 %, hier wurden 24 Professorinnen berufen. Auch gäbe es aktuell 23 nicht abgeschlossene Berufungsverfahren, bei denen in 12 Frauen auf dem ersten Platz lägen.

Rektor Hoch gab an, dass das nächste Rektorat paritätisch besetzt werden solle.

Frage 17

Recherchen der Liste Poppelsdorf zu Folge werden an der Exellenzuniversität Bonn SHKs, WHFs und WHKs im Vergleich zu anderen staatlichen Universitätenin NRW deutlich unterdurchschnittlich bezahlt. Zum Januar 2021 ist in Bonn im Vergleich zu zwölfanderen staatlichen Universitäten in NRW die Vergütung von SHKs am drittschlechtesten; bei WHFs und WHKs bildet Bonn das Schlusslicht.Prozentual liegt die Durchschnittsvergütung je nach Gruppe zwischen ca. 5 und 12% über dem in Bonn gezahlten Niveau. Seit 2017 wurden die Vergütungssätze nicht angepasst, obwohl die Mieten für Studierenden im selben Zeitraum um knapp 10% gestiegen sind. Bereits in anderthalb Jahren wird der bundesweite Mindestlohn den aktuellen Bonner Vergütungssatz für SHKs überholen.

Kanzler Gottschalk gab hierzu an, dass er selbst auch nicht genau wisse, warum so lange keine Erhöhungen vorgenommen worden sind. 2017 wurde die letzte Gehaltserhöhung vorgenommen, und zum Sommersemester 2021 werde die nächste kommen. Dabei werde das Gehalt der SHKs, WHKs und WHFs um jeweils 50 Cent pro Stunde erhöht.

Den Kalkulationen zufolge entstünden durch die Gehaltserhöhung Mehrkosten in der Höhe von 750 000 € [Anm. d. Autors: vermutlich jährlich]. Die Hälfte hiervon werde aus dem Universitätshaushalt getragen, ergänzt durch Dritt- und Qualitätsverbesserungsmittel. Die Verwaltung sei hier auch in Gesprächen mit den Dekanen, die ihrerseits bei der Erhöhung etwas Zurückhaltung angesichts der steigenden Kosten gefordert hätten.

Langfristig werden die Sachmittel erhöht, sodass die Finanzierung dauerhaft gesichert sei. Die Landesregierung plane, im kommenden Jahr die Hochschulvereinbarung zu verlängern, die auch den Rahmen der Finanzierung enthalte. Der aktuelle Arbeitsentwurf sehe vor, dass die Hochschulen eine Budgetsteigerung von 3 % erhielten, und MKW und Finanzministerium seien hier in einer aktiven Abstimmung.

Kanzler Gottschalk kündigte an, dass 2022 eventuell einer weitere Erhöhung folgen könnte. Mit der 2021 kommenden Erhöhung sei Bonn bei den SHK-Vergütungen in NRW wieder im Mittelfeld mit dem sechsten Platz. Er gibt zu Bedenken, dass Vergütungen im öffentlichen Bereich generell sicherer, aber dafür niedriger als in der freien Wirtschaft seien.

Frage 18

Tutor*innen (der Math.-Nat.-Fakultät) berichten immer wieder, dass die Stundenkontigente von Tutor*innen (auch nach Einbeziehung der geringeren Arbeitslast in der vorlesungsfreien Zeit) nicht ausreichen, um alle anfallenden Aufgaben wie die Korrektur der Übungszettel und die Vorbereitung von Tutorien ohne Überstunden erledigen zu können. Sehr häufig räumt der zuständige Dozierende auch nach Beschwerde keine Arbeitsentlastung durch etwa eine Erhöhung von Abgabegruppengrößen oder Kürzung der Übungszettel ein. Da bislang Überstunden nicht vergütet werden, stehen die Tutor*innen damit vor der Wahl, unbezahlt Mehrarbeit zu verrichten oder auf Kosten ihrer Kommiliton*innen die Lehre schleifen zu lassen. Die Fachbereiche geben den Fachschaften gegenüber an, dass die finanziellen Mittel fehlen, um die Tutor*innen mit einem höheren Stundenkontigent [sic!] anzustellen.
a.Ist Ihnen dieses Problem bewusst?
b.Wie sollten sich Tutor*innen in dieser Lage Ihrer Meinung nach verhalten?
c.Wieso werden Überstunden nicht vergütet, auch wenn es gängige Praxis ist, dass diese anfallen?
d.Welche strukturellen Probleme sehen Sie hinter dieser Gegebenheit? Wie können diese behoben werden? Welche Stelle ist hierfür zuständig? Wie können ggf. die finanziellen Mittel hierfür bereitgestellt werden?
e.Was möchten Sie konkret tun, um die Tutor*innen zu entlasten?

Prorektorin Holm-Müller waren diese Fälle bislang nicht bekannt, sie nehme die Beschwerden allerdings mit zu den Studiendekanen.

Kanzler Gottschalk ergänzte, dass auch ihm dies nicht bekannt sei. Die Richtlinie zur Vergütung sehe eine pauschale Vergütung vor, damit sei eine Überstundenvergütung nicht vorgesehen. Mehrarbeit sei aber vertraglich ebenfalls nicht vorgesehen und dürfe nicht gefordert werden. Bei einer Diskrepanz zwischen Bedarf und Stundenzahl müsse darüber gesprochen werden, beispielsweise die Stundenzahl der Tutor*innen zu erhöhen oder mehr Tutor*innen einzustellen.

Er begrüße es, dass dies dem Rektorat gegenüber kommuniziert worden sei, und empfehle, sich in solchen Fällen mit der Personalabteilung in Verbindung zu setzen.

Prorektorin Holm-Müller ergänzte, dass dies nicht überall passiere, allerdings da, wo es passiere, darüber geredet werden müsse. Sie erwähnte, dass es in fast allen Fakultäten wiederholte Gespräche der Studierenden mit den Dekananten gäbe.

Digitales und UniCard

Frage 19

Leider wird nach wie vor bei vielen Zoom-Veranstaltungen auf das Einschalten der Kamera bestanden. Wie wird mit der Missachtung der Hinweise des Datenschutzbeauftragten durch Dozierende umgegangen?

Prorektorin Holm-Müller betonte, dass die Kamersa nicht angeschaltet werden müssen. Selbst bei Veranstaltungen mit Anwesenheitspflichten gäbe es Möglichkeiten, die Identität ohne eine Kamera zu überprüfen. Fernab der Datenschutzbedenken, die Studierende haben, sehe sie außerdem weitere Gründe, die eine Verwendung von Kameras widersprechen können, beispielsweise eine schlechte Internetverbindung. Als Lösung nannte sie auch hier noch einmal Gespräche mit den Studiengangsmanagern und Studiendekanen.

Frage 20

Alternativen zu Zoom: Ein paar Institute haben ihre eigene jitsi- und BigBlueButton-Instanzen aufgesetzt. Inzwischen scheint das HRZ auch selbst eine BigBlueButton-Instanz aufgesetzt zu haben.
a.Wie weit ist die alternative Infrastruktur?
b.Woran scheitert es im Moment?
c.Wann kann BigBlueButton uniweit benutzt werden und wann werden die Lehrenden entsprechend gebrieft?
d.Wie läuft die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Forschungsnetz? Was verhindert die Nutzung von DFNconf?

Kanzler Gottschalk gab an, dass inzwischen Alternativen zu Zoom bereitstünden. Das Hochschulrechenzentrum (HRZ) arbeite an der Umsetzung einer BigBlueButton-Instanz (BBB), die universitätsweit zur Verfügung stehen solle. BBB habe allerdings vergleichsweise hohe Anforderungen an das Endgerät und sei daher eher für kleine Veranstaltungen sowie datenschutzkritische Veranstaltungen wie Bewerbungsgespräche oder Prüfungen vorgesehen [Anm. d. Autors: Mit Endgerät ist hier vermutlich eher Server gemeint].

In DFNconf sei einiges investiert worden, doch die Performance reiche für große Veranstaltungen noch nicht. Die Universität habe für Zoom eine spezielle Campus-Lizenz, die einen besseren Datenschutz als die Standard-Lizenzen böte. Es sei bislang das einzig verlässliche System in der Breite. Über Zoom fänden aktuell täglich ungefähr 4000 Meetings statt, mit 37 000 Teilnehmenden.

Es gebe ein Projekt, um Alternativen zu Zoom sowie einen datenschutzfreundlicheren Einsatz von Zoom zu sondieren. Mittelfristig sei eine Ersetzung geplant, kurzfristig werde es allerdings bei Zoom bleiben, wie bei anderen Universitäten ebenfalls. Das Rektorat sei allerdings bereit zu und offen für Alternativen.

Prorektorin Holm-Müller warf ein, dass DFNconf zu Stoßzeiten überlastet sei.

Rektor Hoch gab an, dass im HRZ neues Personal für die Umsetzung von BBB eingestellt worden sei. Aufgabe sei es hier, die Performance zu steigern und einen breiteren Einsatz zu schaffen. Das Rektorat sei nicht zufrieden mit Zoom; zwar sei es von der Performance her die aktuell beste Lösung, der Datenschutz sei aber nicht gut genug. Die Suche nach Alternativen gehe daher weiter, scheitere aktuell allerdings an den Performanceanforderungen.

Prorektorin Holm-Müller bekräftigte, dass sich BBB gut für kleine Veranstaltungen eigne, aber nicht für den gesamten Lehrebetrieb. Sie überlegt, dass sich die deutschen Universitäten eventuell zusammentun könnten, um Verbesserungen von Zoom zu fordern, die auch beispielsweise einen weitergehenden Schutz der Metadaten bieten sollten.

Frage 21/22

Wann ist mit der Einführung einer UniCard zu rechnen und wie soll diese Konkret aussehen? Wird in diesem Rahmen auf studentische Wünsche bezüglich der Ausgestaltung eingegangen?

Es wurde im SP besprochen, dass die Universitätsverwaltung mit der Einführung eines neuen Campusmanegementsystems [sic!] — anstelle einer UniCard — eine App einführen wolle.
Stimmt dies?
Seit wann ist dies in Planung und wie ist der Stand?
Welche Funktionen soll die App haben?
Was ist mit Studierenden, die keine App benutzen können oder wollen? Wird es eine Alternative geben?
Soll es bei vielen Karten und Ausweisen bleiben oder wird eine Karte eingeführt mit der zusätzlichen Möglichkeit eine App zu benutzen?

Kanzler Gottschalk bekräftige, dass die Umsetzung einer UniCard bereits sehr lange ein Thema sei, dass die Uni beschäftige. Die Umsetzung hier solle im Rahmen des Digital Science Centers passieren. Auch sollen hier Studierende bei der Ausgestaltung zu Wort kommen, schließlich soll die Lösung auch seitens der Studierenden angenommen werden.

Die Umsetzung als App ist etwas, was in Erwägung gezogen wird, allerdings gibt es hier keine Vorentscheidung, was von mehreren Mitgliedern des Rektorats bekräftigt wurde.

Kanzler Gottschalk gab an, dass es wichtig sei, dass es eine Lösung für Studierende wie auch Beschäftigte gebe. Bezüglich der App und ihrer möglichen Probleme stellte er die Option in den Raum, dass auch eine parallele Nutzung von App und Karte möglicherweise umgesetzt werden könnte, gerade in der Anfangsphase. Langfristig werde allerdings möglicherweise angestrebt, eine Lösung zu verwenden, die nur auf eine App setzt, da Plastikkarten eventuell nicht so nachhaltig seien.

Frage 23

Sieht das Rektorat der Universität Bonn langfristig die Perspektive, einzelne Lehreinheiten (z.B. Vorlesungen) auch nach der Corona Pandemie und damit nach dem digitalen Semester in digitaler Form zu erhalten?

Prorektorin Holm-Müller ist der Meinung, dass die Pandemie eine Chance bezüglich der Digitalisierung geboten hat. Viele wurden an die Digitalisierung so erstmals herangeführt und dadurch überzeugt, dass Lösungen wie eCampus gute Lösungen darstellen können. Sie bekräftigt, dass digitale Lösungen definitiv mehr genutzt werden sollten, betont aber auch, dass der Austausch zwischen Studierenden und Lehrenden wichtig sei. Vielleicht gebe es in Zukunft Veranstaltungen, bei denen Präsenz nicht immer erforderlich ist. Sie sei offen für hybride Lösungen auch nach der Pandemie, und sieht es als eine gute Möglichkeit für standortübergreifende Lehre.

Über den Sommer wurden dafür uniweit einige Räume aufgerüstet, mit ungefähr 20 Boards für digitales Schreiben, und Beamer wurden aufgestockt. Es habe sich vieles getan, trotzdem begrüße sie es, wenn der direkte Austausch in Präsenz wieder möglich sein werde.

Frage 24

Wie schätzt das Rektorat der Universität Bonn die gegenwärtige technische Ausstattung der Universität ein und gibt es, sofern ein Verbesserungsbedarf erkannt wurde, langfristige Pläne, diese den Ansprüchen entsprechend anzupassen?

Kanzler Gottschalk resümierte, dass sich „deutlich, deutlich deutlich was verbessert“ habe. Viele Investitionen wurden durch die Pandemie nötig und auch möglich. Dennoch sei auch hier noch Luft nach oben. Vermeintliche Kleinigkeiten wie Steckdosen an jedem Platz erfordern umfangreiche Installationsarbeiten und sind eher langfristig zu realisieren.

Im Vergleich zum Stand vor einigen Jahren habe sich schnell einiges getan. Geplante Bau- und Sanierungsmaßnahmen würden zur Verbesserung genutzt, aber auch Ausbau im Bestand sei nötig. Ziel sei natürlich trotzdem, dass nach Corona Präsenz wieder deutlich stärker vertreten sei.

Frage 25

Sieht das Rektorat die Möglichkeit, in der näheren Vergangenheit bestandene Online-Lizenzen zur vollständigen Einsicht in verschiedene Fachliteratur (z.B. für die Jurist. Fakultät: Beck E-library) erneut zu ermöglichen und die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen zu können?

Kanzler Gottschalk erklärte, dass die Verhandlungen mit großen Verlagen sehr schwer seien und die Universitäten da in einer schwierigen Position seien. Dieses Jahr hat es extra Gelder gegeben, er hoffe, dass es die nächsten Jahre auch Gelder dafür gebe.

Rektor Hoch erwähnte, dass in Berufungskommissionen auch immer mehr auf den Einsatz von E-Books geachtet werde.

Frage 30

Beschluss vom 09. September 2020: Behebung der Probleme mit der Straßenprostitution
a.Hat sich das Rektorat inzwischen diesbezüglich an die betroffenen Fachschaften und Fachbereiche gewandt?
b.Was wird unternommen, um Abhilfe zu schaffen?
c.Glauben Sie, dass Student*innen vor Übergriffen durch Universitätsangehörige (Dozierende und Studierende) gut genug geschützt sind, bzw. im Fall eines Übergriffs gut unterstützt werden?

Kanzler Gottschalk erklärt, dass das Rektorat in der Zeit vor Weihnachten mit der Aufrechterhaltung der Lehre unter Pandemiebedingungen sehr gut eingebunden gewesen sei. Allerdings sicherte er zu, dass mit den betreffenden Fachschaften im nächsten Jahr gesprochen werden solle.

Aufseiten der Stadt soll das sogenannte „Innovationsdreieck“, der Bereich Immenburgstraße/Am Dickobskreuz, neu organisiert werden. Die Straßenprostitution solle nach Vorstellung der Stadt verlagert werden und künftig nicht mehr dort verortet sein. Es gebe konkrete Pläne aufseiten der Stadt, und er hoffe auf einen baldigen Beschluss des Stadtrats. Das Rektorat sei in die Gespräche integriert.

Prorektor Sandmann erwähnte, dass die Uni an mehr Sensibilisierung und Prävention sowie einer Verfahrensordnung für gemeldete Übergriffe arbeite. Es solle eine Art Code of Conduct erarbeitet werden, der für alle Personen im Umfeld der Uni, also auch Gäste oder externe Arbeitende, gelten solle. Für Verstöße dagegen sollen Konsequenzen vorbereitet werden. Ebenso sei eine Ombudsperson eingerichtet worden, die die Universität unabhängig berate, sowie eine Beschwerdestelle, welche, anders als an anderen Universitäten, auch für Studierende geöffnet worden sei. Im ersten Quartal des nächsten Jahres sollen weitere Vorschläge an die unterschiedlichen Universitätsgremien folgen.

Frage 31

Beschluss vom 09. September 2020: Beziehungen zum Konfuzius-Institut Bonn
d.Wann ist mit der Evaluierung des Vertrages mit dem Konfuzius Institut zu rechnen?
e.Zeichnet sich bereits eine Tendenz zum Ergebnis ab?

Rektor Hoch erzählte, dass der Vertrag mit dem Konfuzius-Institut Bonn bearbeitet worden sei. Er selbst habe sich nach den berichteten Vorfällen an anderen Universitäten persönlich darum gekümmert und die Mitglieder des Vorstands nach ähnlichen Problemen gefragt. Diese seien durch die Mitglieder absolut verneint worden. Das Konfuzius-Institut habe einen Fokus auf Sprach- und Kulturunterricht, dieser wurde von den Kolleg*innen aus den Fakultäten bestätigt. Das Institut habe einen wissenschaftlichen Beirat, in dem auch Persönlichkeiten außerhalb Bonns sitzen und über die Inhalte wachen.

Die Universität stehe für Wandel durch Austausch. Trotzdem gebe es eine inhaltliche Kontrolle. Die Verträge seien überarbeitet worden, aber eine Abschaffung des Instituts habe nicht zur Diskussion gestanden.

Weitere Fragen

Die Beantwortung der verbleibenden Fragen möchte das Rektorat schriftlich nachreichen, allerdings erst im kommenden Jahr. Wir werden diese Seite aktualisieren, sobald wir Neuigkeiten haben!

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Mehr Grün, mehr Bänke, mehr Orientierung

Auf der gestrigen 9. ordentlichen SP-Sitzung (also am 11. November 2020) haben wir unter anderem zwei Anträge eingebracht, die wir gemeinsam mit einigen Fachschaften gestellt haben.

Der erste Antrag beschäftigte sich mit der Gestaltung des Campus Poppelsdorf. Hier fehlt es eindeutig an Grünflächen und Beeten, und der Campus wirkt, in seiner aktuellen Ausgestaltung, etwas trist. Außerdem haben wir in dem Antrag gefordert, dass mehr Sitzbänke aufgestellt werden, ebenso mehr Tische. Gerade bei gutem Wetter ist es eine schöne Abwechslung im Uni-Alltag, sich einfach mal rauszusetzen, draußen zu arbeiten, zu essen, zu reden oder einfach zu entspannen. Ursprünglich eingereicht haben wir den mit dem Namen „Campusgrün“, unter den man ihn auch unten findet, durch einen von uns übernommenen Änderungsantrag wurde er aber, um Missverständnissen vorzubeugen, zu „Campusverschönerung“ umbenannt.

Der zweite Antrag, „Campusorientierung“, beschäftigt sich mit der Orientierung auf dem Campus. Viele Studierende, gerade die Erstis, aber oft auch fachfremde Studis, finden sich auf dem Campus anfangs schlecht zurecht. Das liegt einerseits daran, dass der Campus einfach sehr groß ist, aber andererseits auch an einer schlechten Führung über den Campus. Deswegen fordern wir in dem Antrag drei Dinge: Die Aufstellung von Übersichts- und Lageplänen, auf denen die Institute und großen Hörsäle verzeichnet sind, die Aufstellung ergänzender Wegweiser, um schnell in die richtige Richtung zu finden, und die ordentliche Beschriftung der Gebäude. Gerade letzteres fehlt bei einigen Gebäuden unverständlicherweise, so wissen viele Studierende anfangs nicht, welches der Gebäude das Hörsaalzentrum ist, da es von außen einfach nicht als solches ersichtlich ist.

Wir bedanken uns an dieser Stelle auch ganz herzlich bei den Fachschaften Physik/Astronomie, Biologie, Mathematik, Agrarwissenschaften, Molekulare Biomedizin und Informatik, die diesen Antrag mitgestellt haben!

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Lernflächen in der Uni

Die Beschlüsse des Studierendenparlaments zum Thema Lernflächen in der Uni tragen Früchte!

Insgesamt drei Beschlüsse hat das SP gefasst, die die Einrichtung von Lernflächen in der Uni auch während des Online-Semesters beantragen. Zum einen gab es einen gemeinsamen Antrag der Fachschaft Physik/Astro und von uns auf der 7. ordentlichen Sitzung, der die Uni unter anderem dazu aufgefordert hat, Arbeitsflächen innerhalb der Uni einzurichten, damit Studierende, die eine weite Anfahrt haben, aber trotzdem Präsenzveranstaltungen wahrnehmen müssen, dazwischen die Möglichkeit haben, innerhalb der Uni zu arbeiten oder an Vorlesungen teilzunehmen. Außerdem sollte es diese Möglichkeit geben für die Studierenden, die zu Hause nicht sinnvoll arbeiten können, sollte es sein, weil der Platz nicht reicht, der Internetanschluss zu schlecht ist, die familiären Umstände das nicht hergeben oder einfach, weil sie sich zu Hause nicht konzentrieren können.

Außerdem gab es zwei weitere Anträge auf der 6. ordentlichen Sitzung, die unter anderem die Nutzung der Mensen als Arbeits- und Lernfläche beantragt haben. Der Antrag, der sich auf die Interimsmensa am Hauptgebäude bezogen hat, kam von der AStA-Koalition, der Antrag zur Mensa Poppelsdorf von uns.

Die Universität hat jetzt zu Semesterbeginn Arbeitsflächen eingerichtet, und zwar in der ULB, der MNL („Bauern-Bib“), der Mensa Nassestraße, Mensa Poppelsdorf und der Interimsmensa. In den beiden Bibliotheken gibt es außerdem Videokonferenzplätze, in denen ihr an Übungen teilnehmen könnt, bei denen ihr sprechen müsst. Aufgrund der Platzbeschränkungen und der Anwesenheitsdokumentation muss vorher eine Online-Reservierung erfolgen. Ihr findet weitere Infos dazu unter https://www.ulb.uni-bonn.de/de/corona/lernraeume-2020-2013-mit-abstand-besser-lernen.

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Gespräch mit Healthy Campus zur Ernährungsberatung

Nach dem Antrag zur Ernährungsberatung, der auf unsere Initiative hin zusammen mit der AStA-Koalition entstanden ist und der auf der siebten ordentlichen SP-Sitzung verabschiedet wurde, hat sich das Healthy Campus-Projekt bei dem SP gemeldet und um ein gemeinsames Gespräch gebeten, um Details abzuklären. Dieses Gespräch fand heute statt.

Es war ziemlich produktiv, und wir sind sehr froh, dass die beiden Mitarbeiterinnen von Healthy Campus unser Anliegen sehen und unterstützen. Im ersten Schritt wird das Online-Angebot dahingehend ausgebaut, dass mehr Informationen zum Thema Ernährung bereitgestellt werden.

Dabei haben wir unsere drei Säulen aus dem Antrag hervorgehoben, die sich in dem Informationsangebot widerspiegeln sollen: Gesundheit, Nachhaltigkeit und Kostengünstigkeit.

Ein wichtiger Vorzug, den die Integration in das Healthy Campus-Projekt hat, ist die Tatsache, dass hier Informationen von ausgebildeten Fachkräften auf wissenschaftlicher Basis gesammelt und bereitgestellt werden. Dadurch kann man sich auf die Informationen verlassen, und es ist keine aufwändige Recherche zur Verifizierung der Informationen nötig, wie sie es bei vielen anderen Internetquellen ist.

In den kommenden Wochen werden die ersten Schritte gegangen und das Online-Angebot wird beginnen. Sobald dies der Fall ist, werden wir euch nochmal informieren.

Außerdem haben wir weitere, längerfristige Ziele formuliert, die von Workshops über Vortragsreihen bis hin zu Einzelgesprächen mit Verweis an professionelle Ernährungsberatungsstellen gehen.

Wir sind sehr gespannt auf den weiteren Verlauf und bedanken uns an dieser Stelle schon einmal bei Healthy Campus dafür, dass auf die Anliegen der Studierendenschaft so wunderbar eingegangen wird!

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Unterstützung in Not geratener Studierender

Corona-Krise heißt Studienkrise. Die internationale Corona-Pandemie wirkt sich auf unser aller Leben aus. Mit Recht wird viel über die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen gesprochen; auch Studierende sollen hier berücksichtigt werden. Daher stellen wir einige Forderungen auf, die unserer Meinung nach die derzeitige Krise und das Studium auch langfristig für Studierende erleichtern können und verhindern, dass es zu Studienabbrüchen kommen muss.

Die Regelungen zu Freiversuchen für im Sommersemester 2020 angetretene Prüfungen müssen klar und einheitlich ausformuliert werden. Insbesondere sollen Studierende hierüber transparent unterrichtet werden, und die Prüfungsämter sollen die neuen Möglichkeiten in den Sprachen der jeweiligen Studiengänge kommunizieren.

Die Regelstudienzeit soll um die Anzahl an angefangenen Online-Semestern verlängert werden, auch für Studierende in Urlaubssemestern. Diese Verlängerung muss ebenfalls für alle auslaufenden Studienordnungen und Studiengänge, wie bspw. die Studiengänge im Lehramt Staatsexamen, gelten.

Finanziell verändert die Verlängerung der Regelstudienzeit allerdings wenig. Die Äußerungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung deuten darauf hin, dass konkrete Nachweise über ausgefallene Veranstaltungen nötig sind, damit BAföG-Förderungen weitere Semester gezahlt werden. Über 60 % aller Studierenden gehen unter normalen Bedingungen einer Nebentätigkeit nach, um sich zu finanzieren [1]. Viele Studierende waren hierbei in von der Pandemie stark betroffenen Bereichen wie der Gastronomie, Kinder- und Jugendbetreuung etc. beschäftigt und verfügen nun über kein geregeltes Einkommen. Fehlende finanzielle Unterstützung führt dann im schlimmsten Fall zu Studienabbrüchen.

Es ist essenziell, dass in der aktuellen Situation für eine ausreichende Existenzsicherung gesorgt wird. Aber auch langfristig soll die Ausbildung der Studierenden ausreichend gefördert werden. Dies ließe sich z.B. mit einer Anpassung des BAföGs erreichen: Die Förderung soll schnell abrufbar, unbürokratisch und darlehensfrei sein. Im Weiteren sollen ihre Konditionen der Studierendenschaft transparent vermittelt werden.

Auch ist nicht jeder in der Lage, sich über die finanziellen Mittel der Eltern abzusichern; die Möglichkeit des Studiums soll nicht an das familiäre Vermögen gekoppelt sein. Allgemein sollen auch eingeschränkt studierfähige Studierende, die sich nicht selbst finanzieren können, zur Existenzsicherung nicht in Urlaubssemester gedrängt werden.

Zusätzlich steigt der Preis für Wohnraum in deutschen Studienstandorten kontinuierlich [1]. Coronabedingte Jobverluste bei Studierenden oder auch ihren Eltern verschärfen diese Situation weiter, und drängen so Studierende an den Rand der Existenz, und leider teilweise auch darüber hinaus. Hier muss es Unterstützung geben, die Studierenden hilft, sich Wohnungen in der Nähe ihrer Universitäten leisten zu können. Dass Studierende mitunter mehrere Stunden pendeln müssen, um sich ihr Studium leisten zu können, ist weder gerecht noch ökologisch nachhaltig.

Abschließend muss beachtet werden, dass es sich bei der momentanen Pandemie um ein globales Problem handelt. Alle Lösungen, die für inländische Studierende gefunden werden, müssen ebenso für unsere internationalen Studierenden gelten. Sie sind genauso – wenn nicht sogar erheblicher – von der aktuellen Situation betroffen und müssen sich auf eine Fortsetzung ihres Studiums verlassen können.

Um uns dafür einzusetzen, dass jeder Mensch, der studieren möchte, das auch kann, schließen wir uns zusammen mit dem SDS Bonn, der Juso-HSG Bonn und dem AStA Bonn der landesweiten Aktion an.
Jetzt erst recht.

Quellen

  1. 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Seite 14-16, https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/21._Sozialerhebung_2016_Zusammenfassung.pdf, abgerufen 2020-06-02
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Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Am Dienstag, 2020-04-14, hat das Land NRW die „Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen“, kurz Corona-Epidemie-Hochschulverordnung, verabschiedet. Durch die Verkündung im Gesetzesblatt ist diese Freitag, 2020-04-17, in Kraft getreten.

Obwohl die Verordnung nicht extrem lang ist – sie umfasst nur 17 Paragraphen – hat sie sehr weitreichende Konsequenzen für Studierende, Dozierende und Mitglieder der Hochschulgremien an allen Universitäten NRWs.

Wir wollen kurz die Verordnung durchgehen, sie etwas erklären und aufbereiten, und euch abschließend kurz unsere Meinung zu dem Thema mitteilen.

Der Inhalt

Wir gehen die Paragraphen einzeln durch, indem wir zuerst den Text mit ein paar von uns vorgenommenen Hervorhebungen zitieren, und anschließend erklären, was das bedeutet. Dabei konzentrieren wir uns hier auf die Sachen, die insbesondere Studierende beeinflussen.

Die §§ 1 und 2 sind lediglich Formalia.

§ 3 beschäftigt sich mit den nicht-studentischen Hochschulgremien. In denen sitzen zwar auch studentische VertreterInnen, trotzdem besprechen wir das hier nicht detailliert.

§ 4 Wahlen zu den Gremien der Studierendenschaft

(1) Falls nach Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschusses angesichts der Epidemie Wahlen zum Studierendenparlament oder zu den Organen der Fachschaften nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden können, kann er entscheiden, dass die Wahl auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Der Allgemeine Studierendenausschuss setzt den neuen Zeitpunkt fest und veröffentlicht seine Entscheidung im Verkündungsblatt der Studierendenschaft; das Rektorat veröffentlicht zudem die Entscheidung im Verkündungsblatt der Hochschule. Der festgesetzte Zeitpunkt kann nach Maßgabe des Satzes 1 erneut verschoben werden.

(2) Die Mitglieder des Gremiums, dessen Wahl nach Maßgabe des Absatzes 1 verschoben worden ist, üben ihre Funktion in dem Gremium weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums aus; ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mitglied sein Amt zu dem Zeitpunkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 1 verschoben worden wäre.

(3) Hinsichtlich der Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, das an Stelle des Allgemeinen Studierendenausschusses das Rektorat entscheidet. Scheidet anlässlich einer verschobenen Wahl zum Allgemeinen Studierendenausschuss eines seiner Mitglieder aus, kann der Allgemeine Studierendenausschuss aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt.

Dieser Paragraph regelt, dass der AStA entscheiden kann, ob Wahlen zu Studierendenparlament oder zu Gremien der Fachschaften nicht durchführbar sind und deshalb verschoben werden sollen.

Studierendenparlament ist klar, aber was genau sind die Gremien der Fachschaften? Das regelt die Satzung der Studierendenschaft (SdS).

Zu den Organen der Studierendenschaft zählen gemäß SdS Teil B („Die Organe der Studierendenschaft“) Abschnitt III § 22 die Fachschaften, die nach § 24 ihrerseits die drei Organe FSVV, FSR und FSV haben. Also bezieht sich die Verschiebung der Wahlen durch den AStA auch auf die Fachschaftsvertretungs- und ratswahlen.

Genau dazu hat der AStA übrigens Stellung bezogen, wie auch zu der Verordnung insgesamt. Die Stellungnahme haben wir unten verlinkt; hier oben wollten wir zunächst nur die Fakten ohne Meinungen präsentieren.

§ 5 Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse

(1) Gremien sind auch dann beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Zudem können die Gremien Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen; hinsichtlich der Beschlüsse des Senats und des Fachbereichsrats sichert die Hochschule in diesem Falle durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für die nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, hinreichend informiert wird. Sätze 1 und 2 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen mit Ausnahme der Sitzung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates. Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können darüber hinaus in elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation gefasst werden.

(2) Die oder der Vorsitzende des Gremiums entscheidet, ob nach Maßgabe des Absatzes 1 die Sitzung des Gremiums ohne physische Präsenz seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfindet oder Beschlüsse im Umlaufverfahren oder in elektronischer Kommunikation gefasst werden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien ist zulässig.

(4) Hinsichtlich der Beschlüsse des Rektorates, des Hochschulrates und des Dekanats kann die oder der Vorsitzende des Gremiums vorsehen, dass Beschlüsse ohne physische Anwesenheit der Mitglieder über die Absätze 1 und 2 hinaus fernmündlich oder in vergleichbarer Weise gefasst werden.

(5) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 gelten für die Gremien der Studierendenschaft entsprechend. Absatz 4 gilt hinsichtlich der Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend.

Dieser Paragraph regelt, dass Online-Sitzungen zugelassen sind. Vorher war die physische Anwesenheit auf Sitzungen notwendig für eine Teilnahme; Abstimmungen konnten also nicht online erfolgen.

Außerdem ist hier geregelt, dass die Beschlussfähigkeit auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Mitglieder gegeben ist, sofern ordnungsgemäß geladen worden ist.

Und abseits von Sitzungen können Beschlüsse jetzt auch im Umlaufverfahren getroffen werden, also beispielsweise per E-Mail.

Die Entscheidung dafür obliegt den jeweiligen Vorsitzenden.

§ 6 Online-Prüfungen

(1) Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.

(2) Die Hochschule kann Online-Prüfungen auch außerhalb ihres Sitzes oder ihres Standortes durchführen oder durchführen lassen und sich dabei der Hilfe Dritter, auch im Wege der Amtshilfe, bedienen.

(3) Hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme nach Absatz 1 und der Durchführung nach Absatz 2 kann das Rektorat Regelungen erlassen. Für diese Regelungen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6 legt fest, dass Prüfungen auch online stattfinden können. Das alleine reicht natürlich eigentlich nicht, denn die Prüfungsordnungen und Modulhandbücher sehen ja bestimmte Prüfungsformen vor, die auch schon vor Semesterbeginn feststehen müssen. Um diese Problem zu lösen, werden im nächsten Paragraphen einige zusätzliche Regelungen getroffen.

§ 7 Prüfungen und Prüfungsordnungen

(1) Die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung kann durch eine andere Form ersetzt werden. Des Gleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Das Rektorat regelt hierzu das Nähere.

(2) Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen für einzelne oder sämtliche Hochschulstudiengänge treffen hinsichtlich

1. der Lehrform und der Teilnahmevoraussetzungen der Prüfungsleistungen,

2. der Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,

3. der Zahl und Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,

4. nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

5. der Prüfungsorgane und des Prüfungsverfahrens,

6. der Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie des innerhalb der Hochschule einheitlich geregelten Näheren zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,

7. der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

8. der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und der Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen sowie

9. der Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und der Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion.

Satz 1 gilt hinsichtlich eines künstlerischen Studienganges, für den eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vorgesehen worden ist, entsprechend hinsichtlich der Regelungserfordernisse im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes. § 6 Absatz 2 gilt hinsichtlich Prüfungen, die nicht online abgenommen werden, entsprechend. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erlässt das Rektorat.

(3) Soweit Regelungen des Rektorates dies vorsehen, können Leistungen von Prüfungen unbenotet bleiben oder geregelt werden, dass benotete Leistungen nicht in die Gesamtnote einfließen. Nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates müssen in besonderen Fällen, insbesondere in Fällen einer sozialen Notlage, Studierende, die nach der Ablegung von Prüfungen in dem Prüfungssemester das Studium erfolgreich abschließen würden, für die Abnahme dieser Prüfungen in dem Prüfungssemester nicht eingeschrieben sein; für Zwecke der Prüfungsverwaltung können sie so gestellt werden, als seien sie eingeschrieben.

(4) Prüfungen, die erstmals abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen, es sei denn, Regelungen des Rektorats sehen anderes vor.

(5) Vor dem Erlass von Regelungen nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 4 ist das Rektorat gehalten, das Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen herbeizuführen.

Das Rektorat bekommt extrem weitreichende Kompetenzen. Im Grunde kann es alle Entscheidungen, die sonst der Prüfungsausschuss trifft, treffen und überschreiben. Außerdem kann es entscheiden, dass von Prüfungsordnungen abgewichen werden soll, und das auch nach Vorlesungsbeginn. Dabei muss theoretisch nicht einmal der jeweilige Prüfungsausschuss konsultiert werden.

Außerdem müssen Studierende nicht mehr eingeschrieben bleiben, wenn eine Prüfung aus einem Semester ins nächste verschoben wird, wenn eigentlich in diesem Semester der Abschluss geholt worden wäre.

Eine große Sache findet sich noch in Absatz 4: Prüfungen, die zum ersten Mal geschrieben werden, gelten, sofern man durchfällt, als nicht geschrieben. Das Rektorat kann hier allerdings eine abweichende Regelung treffen; ob das passieren wird, wissen wir aktuell nicht.

§ 8 Lehrveranstaltungen

(1) Hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von Lehrveranstaltungen kann das Rektorat Regelungen erlassen. Zulässig ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Das Rektorat ist befugt, hinsichtlich des Rechts zum Besuch von Lehrveranstaltungen nach § 59 des Hochschulgesetzes und § 51 des Kunsthochschulgesetzes Regelungen zu erlassen.

§ 8 regelt weiter, dass das Rektorat jetzt auch Lehrveranstaltungen verändern oder verschieben kann. Das ist im Grunde das, was schon davor für Prüfungen geregelt wurde, für die Lehrveranstaltungen selbst.

§ 9 Anerkennung von Prüfungsleistungen

Das Rektorat kann Regelungen erlassen, die die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a des Hochschulgesetzes und des § 55a des Kunsthochschulgesetzes erleichtern.

Auch hier übernimmt das Rektorat Kompetenzen vom Prüfungsausschuss und kann fortan auch die Anerkennung von Prüfungsleistungen regeln.

§ 10 Regelstudienzeit

(1) Die individuelle Regelstudienzeit ist für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, eingeschrieben sind und soweit sie nicht beurlaubt sind, oder zu einem solchen Studiengang als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes zugelassen sind, um ein Semester erhöht. Das Rektorat kann regeln, dass Satz 1 auch für beurlaubte Studierende gilt.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nicht, wenn die staatlichen Vorschriften, in denen die generelle Regelstudienzeit dieses Studienganges geregelt ist, eine Erhöhung dieser Regelstudienzeit um ein Semester für die Studierenden oder Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.

Die Regelstudienzeit wird für alle aktuell eingeschriebenen Studierenden (die nicht beurlaubt sind) um ein Semester erhöht.

§ 12 regelt Einschreibungen, die auch durch das Rektorat neu geregelt werden dürfen.

§ 13 Bestimmungen hinsichtlich der vom Rektorat getroffenen Regelungen

(1) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, können von den Regelungen der Ordnungen der Hochschule abweichen. Die rektoratsseitig erlassenen Regelungen gelten als Ordnungen der Hochschule; vom Rektorat erlassene Regelungen im Sinne der §§ 6 und 7 gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen.

(2) Soweit Regelungen in den Ordnungen der Hochschule in der Fassung, die zu Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 gilt, den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, widersprechen, sind die Regelungen in diesen Ordnungen insoweit nicht anwendbar.

(3) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht.

(4) Die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätestens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für Regelungen nach §§ 6 und 7 sowie § 9; das Rektorat kann in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung regeln, dass derartige Regelungen längstens bis zum Ende der hochschulintern festgelegten Prüfungsperiode in Kraft sind.

In § 13 steht nochmal genau drin, dass das Rektorat bestehende Verordnungen der Hochschule sowie Prüfungsordnungen überschreiben kann.

§ 14 Regelung zur Vermeidung einer strukturellen Gefährdung
der Wissenschaftsfreiheit

(1) Soweit Senat oder Fachbereichsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz durch Ordnung, welche nach dem Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 erlassen oder geändert wird, Regelungen erlassen, die den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt oder erlassen hat, widersprechen, gehen die Regelungen in dieser Ordnung den rektoratsseitig erlassenen Regelungen vor. Die Befugnis des Senats und der Fachbereichsräte nach dem Hochschulgesetz und dem Kunsthochschulgesetz zum Erlass von Ordnungen, auch von Ordnungen auf der Grundlage dieser Verordnung, bleibt mithin unberührt.

(2) Die Ordnungen nach Absatz 1 können regeln, dass die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, außer Kraft treten, als dies in den rektoratsseitig erlassenen Regelungen geregelt ist.

In diesem Paragraphen ist eine der wenigen Ausnahmen, die das Rektorat nicht überschreiben kann. Sofern Hochschulgremien wie der Senat oder die Fakultätsräte entscheiden, eine Regelung des Rektorats zu überschreiben, können sie dies tun.

§ 15 Verhältnis dieser Verordnung zu den Ordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.

Der Studierendenschaft, also insbesondere AStA, Studierendenparlament, Fachschaftenkonferenz sowie den einzelnen Fachschaften, wird dieses Recht hingegen nicht eingeräumt; diese Gremien können Regelungen des Rektorats also nicht überschreiben. Allerdings sind die Kompetenzen, die dem Rekt

Fachschaftswahlen, Gremienwahlen, Studierendenparlamentswahlen

Nach § 3 der Verordnung kann das Rektorat, wenn es der Auffassung ist, dass die Wahldurchführung aktuell unmöglich ist, die Gremienwahlen, Dekanatswahlen, Fakultätsratswahlen sowie sonstige Wahlen verschieben. Dabei bleiben die bisher gewählten Mitglieder auf ihren Posten, von denen sie auch nur zurücktreten können, wenn sie besondere Gründe dafür haben.

Analog gilt § 4 für die Gremien der Studierendenschaft, also das Studierendenparlament, die Fachschaftenkonferenz sowie die Gremien der Fachschaften, also insbesondere Fachschaftsvertretungen (FSV) und Fachschaftsräte (FSR). Einziger Unterschied ist, dass hier nicht das Rektorat, sondern der AStA entscheidet, ob eine Durchführung nicht möglich ist.

Stellungnahme des AStA und der Liste Poppelsdorf

Der AStA hat seit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Stellungnahme zu ebendieser veröffentlicht. Darin kritisiert er beispielsweise, dass ihm die Aufgabe obliegt, die Wahlen des Studierendenparlaments sowie der Fachschaftsorgane zu regeln.

Vor diesem Hintergrund ist es aber schlicht unverständlich, warum für den Zeitpunkt der Wahlen der universitären Gremien die Einschätzung des Rektorats (§ 3), beziehungsweise für die Wahlen zum Studierendenparlament und den Organen der Fachschaften die Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) maßgeblich sein sollte (§ 4). Insbesondere letzteres stellt einen Eingriff in das demokratische Prinzip der Gewaltenteilung dar. (Das Studierendenparlament als Wahl- und Kontrollgremium des AStA legt Zeitpunkt und Ausführung der Wahl seiner Mitglieder gewöhnlich selbst fest; die Organe der Fachschaften sind unabhängig vom AStA.)

https://www.asta-bonn.de/Nachricht:Stellungnahme_zur_Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Diese Kritik teilen wir, und sehen genau wie der AStA viele Punkte der Verordnung kritisch. Eine ausführliche Stellungnahme unsererseits folgt in den nächsten Tagen.

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Danke!

Was für ein unglaubliches Ergebnis!

Wir können es selbst alle noch nicht ganz fassen. Mit fünf Sitzen in das Studierendenparlament einzuziehen, aus dem Stand, ohne große Partei im Hintergrund – damit hat keiner von uns gerechnet.

Wir freuen uns, dass unsere Themen Anklang gefunden haben. Das zeigt uns, dass wir nicht alleine stehen mit den Problemen, die wir sehen, sondern dass viele Studierende unserer Meinung sind. Und das stärkt uns natürlich den Rücken, wenn wir unsere Forderungen anbringen.

Jetzt heißt es: Zeigen, dass etwas hinter den Versprechen steht. Die ersten Projekte sind bereits in Angriff genommen, und wir wollen auf unserer Webseite über die Fortschritte, die wir machen, berichten.